Jährliche Abrechnung der MWST ab 01.01.2025

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14.11.2024
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Coresection GmbH

Ab 01.01.2025 tritt die Teilrevision des MWSTG in Kraft und mit einigen Neuerungen besteht nun die Möglichkeit, die Mehrwertsteuer jährlich abzurechnen. Zusätzlich kann die Mehrwertsteuer ab dem 01.01.2025 nur noch elektronisch und online über das Online-Portal der ESTV eingereicht werden. Was bedeutet das im Detail?

Steuerpflichtige mit einem Umsatz von bis CHF 5,005 Mio. können von nun an beantragen, dass sie die Abrechnung ihrer Mehrwertsteuer nur noch einmal im Jahr einreichen (Art. 35 Abs. 1bis Bst. b revMWSTG). Sofern bewilligt, kann somit die MWST-Abrechnung jährlich eingereicht werden. Sinn macht es, diese gleich während dem Jahresabschluss einmal zu erledigen, sofern nicht zu viele Transaktionen zu erledigen sind, welches sehr viel Zeit erspart und der administrative Aufwand deutlich reduziert wird. Anderenfalls empfiehlt es sich, die MWST-Abrechung über das Jahr zu verteilen. Zusätzlich müssen alle MWST-pflichtigen Unternehmen die MWST via ePortal anmelden und abrechnen und physisch auf Papier wird nicht mehr möglich sein.

Was ist zu beachten?

Ist neu im MWST-Register bei der eingetragenen Personen zu erwarten, dass der steuerbare Umsatz in den ersten 12 Monaten ab Aufnahme der unternehmerischen Tätigkeit die Grenze von CHF 5,005 Mio. nicht überschreitet, so kann die jährliche Abrechnung ab Beginn der Steuerpflicht angewendet werden.

Für die Beurteilung, ob die Umsatzlimite überschritten wurde oder nicht, wird auf die vom Unternehmen gewählte Abrechnungsart (vereinbart oder vereinnahmt) abgestellt¹.

Die steuerpflichtige Person muss die jährliche Abrechnung während mindestens einer ganzen Steuerperiode beibehalten. Wer von der jährlichen zur monatlichen, vierteljährlichen oder halbjährlichen Abrechnung wechselt, kann frühestens nach drei Steuerperioden wieder zur jährlichen Abrechnung wechseln. Genehmigungen können widerrufen werden, wenn Abrechnungs- und Zahlungspflichten nicht vollständig erfüllt werden.

Wie ist vorzugehen?

Aufgrund der Tatsache, dass nur einmal im Jahr eine Rechnung vorgelegt wird, sind Akontozahlungen im Laufe des Jahres fällig (ähnlich wie bei der AHV). Bei den Ratenzahlungen wird die verwendete Abrechnungsmethode angewandt. Bei Abrechnung der effektiven Methode und der Pauschalsteuersatzmethode handelt es sich um drei Raten. Bei Abrechnung der Saldosteuersatzmethode wird es eine Rate sein, sowie nach Einreichung der jährlichen Abrechnung eine Schlusszahlung.

Die Raten werden unter Berücksichtigung der Steuerbelastung der vorangegangenen Steuerperiode errechnet. Wenn die Person einer neuen Steuerpflicht unterliegt, wird die Steuerlast anhand der geschätzten Einnahmen berechnet². Wenn eine Steuerpflichtige die Raten für zu hoch oder zu niedrig hält, hat sie die Möglichkeit, diese vor deren Fälligkeit³ anzupassen.

Eine Steuerpflichtige kann bei der ESTV innerhalb von 60 Tagen nach Ablauf der letzten Steuerperiode einen Antrag auf eine jährliche Abrechnung der Steuer stellen. Der Antrag muss innerhalb von 60 Tagen nach Zustellung der Mehrwertsteuernummer gestellt werden, wenn die Person eine neue Steuerpflicht hat.

Wenn die Umsatzgrenze eingehalten wird und die Abrechnungs- und Zahlungspflichten in den letzten drei Steuerperioden eingehalten wurden, wird die ESTV die jährliche Abrechnung genehmigen. Wenn eine Abrechnung innerhalb von 60 Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode oder innerhalb der Fristverlängerung, die die ESTV gewährt hat, eingereicht wird, wird sie als rechtzeitig eingereicht⁴.

Ende der jährlichen Abrechnung

Eine steuerpflichtige Person muss dem ESTV spätestens 60 Tage nach Beginn der Steuerperiode, ab der der Wechsel erfolgen soll, mitteilen, dass sie die jährliche Abrechnung nicht mehr anwenden möchte.

Bei Überschreitung der festgelegten Umsatzgrenze in drei aufeinanderfolgenden Steuerperioden entzieht die ESTV einer steuerpflichtigen Person die Genehmigung der jährlichen Abrechnung auf den Beginn der nächsten Steuerperiode⁵.

Die ESTV kann die Genehmigung für die übernächste Steuerperiode widerrufen, wenn die steuerpflichtige Person eine zu starke Herabsetzung der Raten beantragt, die MWST-Abrechnung nicht vorgenommen oder sie bereits von der ESTV betrieben wurde⁶.

Unsere Empfehlung

Eine jährliche Abrechnung ist für „kleine“ Unternehmen, die bei der MWST keine grossen Schwierigkeiten haben, da sie nur steuerbare Leistungen erbringen, von Vorteil, da die Arbeiten (im Einklang mit der Lohnmeldung für die AHV) nur einmal jährlich (während des Jahresabschlusses) erledigt werden können. Dies kann zu einer Verringerung des administrativen Aufwandes führen.

Es ist jedoch ratsam, die „Arbeitslast“ weiterhin über das Jahr zu verteilen, wenn es um komplexe Branchen und Unternehmen mit vielen Transaktionen und Spezialfällen geht, wie aus der MWST hervorgeht. Mögliche Defizite lassen sich daher schneller feststellen und können im Laufe des Jahres korrigiert werden. Ausserdem wird der Schwerpunkt auf den Jahresabschluss gelegt und es gibt oft wenig Ressourcen für die Erstellung der MWST-Abrechnung.

Unsere Vision

Stand November 2024 gibt es aktuell keine Roadmap der ESTV, dass an einer M2M-Schnittstelle gearbeitet wird. Eine Schnittstelle zwischen dem ePortal der ESTV und CustomerCore würde ermöglichen, dass die Abrechnung der Mehrwertsteuer direkt aus unserer Software eingereicht werden kann. Aktuell muss die Mehrwertsteuer immernoch manuell im ePortal der ESTV eingegeben werden oder die Möglichkeit, mittels XML-Upload die Daten in die Abrechnung hochzuladen mit dem eCH-0217 Standard. Schade. Wir arbeiten daran, die Politik und die ESTV zu diesem Schritt zu motivieren und ersuchen aktiv Gespräche diesbezüglich, damit unsere Benutzer und Kunden nur noch mit einem Klick in ihrem CustomerCore-Konto die MWST-Abrechnung an die ESTV einreichen können.

1. Gemäss dem ausführlichen Bericht über die öffentliche Konsultation zur Teilrevision der MWSTV.

2. Art. 86a MWSTG

3. Art. 76d MWSTV

4. Wenn die ESTV die Möglichkeit bietet, die Abrechnung zu verlängern, verlängert sich auch die Zahlungsfrist für die ausstehende Steuerforderung.

5. Art. 76c MWSTV

6. Wenn das Gesamtbetrag der Raten im Verhältnis zum Steuerbetrag in der laufenden Steuerperiode nach der effektiven Methode und der Pauschalsteuersatzmethode um 50 % und mit Saldosteuersätzen um 35 % unterscheidet, handelt es sich um eine zu hohe Herabsetzung der Raten.

Quelle und Referenz für weitere Details: ESTV: Teilrevision Mehrwertsteuergesetz und Mehrwertsteuerverordnungen

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CustomerCore: https://customercore.ch


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